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   VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80   

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https://dejure.org/1982,2430
VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 1982 - 23-VII-80 (https://dejure.org/1982,2430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1600
  • afp 1983, 433
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 und 101 BV enthaltenen Verfassungsgebot, daß jede Strafe Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa"; vgl. VerfGH 35, 39/45), wird bei der Anwendung solcher Rechtsvorschriften durch die strafrechtlichen Regelungen über Tatbestands- und Verbotsirrtum und durch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten oder des Betroffenen zu entscheiden ist, in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Genüge getan (vgl. VerfGH 43, 165/167 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei

    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/45; vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/171).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Landschaftsschutzverordnungen hat sich daher im Sinn einer Ergebniskontrolle mit dem objektiven Erklärungsinhalt der Rechtsnormen, wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; VerfGH vom 23.9.1985 = VerfGH 38, 118/124; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/171; VerfGH vom 27.7.2011 = BayVBl 2012, 144/145; VerfGH BayVBl 2013, 301/303).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    dd) Inwieweit die als verletzt gerügten verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") bzw. der Aussagefreiheit eines Beschuldigten ihre Grundlage nicht bloß im Rechtsstaatsprinzip, sondern auch in der grundrechtlichen Garantie der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) haben, so dass sie mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, kann hier weiterhin offenbleiben (vgl. zur Unschuldsvermutung: VerfGH BayBl 2015, 154 Rn. 72; zur "in dubio"-Regel: VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/48; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/52; zum "nemo tenetur"-Prinzip: VerfGH BayVBl 2015, 154, Rn. 76).

    Es handelt sich jedoch nicht um (inhaltsgleich im Grundgesetz enthaltene) Verfahrensgrundrechte, deren Einhaltung der Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden gegen in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen prüfen könnte (s. o. 2. a), sondern um materielle Grundrechtsgarantien, die der staatlichen Strafgewalt sachliche Grenzen setzen (vgl. VerfGHE 35, 39/45; BVerfG vom 7.5.2008 NJW 2008, 3205/3206; vom 16.5.2011 - 2 BvR 1230/10 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Landschaftsschutzverordnungen hat sich daher im Sinn einer Ergebniskontrolle mit dem objektiven Erklärungsinhalt der Rechtsnormen, wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, zu befassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; VerfGH vom 23.9.1985 = VerfGH 38, 118/124; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/171; VerfGH vom 27.7.2011 = BayVBl 2012, 144/145).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 35, 39/45; BVerfGE 10, 234/244).
  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

    Alle diese Methoden schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (VerfGH vom 23.4.1982 = VerfGH 35, 39/45; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, RdNr. 32 zu Art. 98; Meder, RdNr. 26 zu Art. 98).
  • BSG, 22.06.1988 - 9a BVg 4/87

    In dubio pro reo - Beweiserleichterung - Entschädigungsverfahren - Gewalttat -

    dubio pro reo", (dh "im Zweifel zugunsten des Angeklagten"), die aus der rechtsstaatlichen Begrenzung von Strafmöglichkeiten folgt (Bayer, VerfGHE 35, 39 : Bayer VerwBl 1982, "00; Löwe/ Rosenberg/Gollwitzer, Großkommentar zur Strafprozeßordnung, 24. Aufl 1987, S 261 Rz 103; von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 3- Aufl 1985, Art. 1 Rz 32 S 93 f), im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche allenfalls die bereits erwähnte Beweislastregel zu Lasten des Antragstellers.
  • BayObLG, 18.06.1998 - 5St RR 10/98

    Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch den Tatrichter

    Denn für den Fall, daß der Richter nicht die volle Überzeugung vom Bestehen entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnen kann, schreibt der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz "in dubio pro reo" vor, daß die dem Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge eintreten muß ( BayVerfGH NJW 1983, 1600 /1602).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82   

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https://dejure.org/1982,2398
BVerfG, 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82 (https://dejure.org/1982,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82 (https://dejure.org/1982,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 (https://dejure.org/1982,2398)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot der Mehrfachbestrafung - Nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer - Neuerliche Befehlsverweigerung - Strafe

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 Art. 103 Abs. 3
    Neuerliche Befehlsverweigerung durch nichtanerkannten Kriegsdienstverweigerer und Verbot der Mehrfachbestrafung

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1600
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:.

    Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des "Entziehens" einer wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600).

  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 3 Ss 213/97

    Eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe, Fahnenflucht, Verbot der

    Vor der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann daher eine möglicherweise getroffene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht entsprechend den von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.03.1968 entwickelten Grundsätzen zum dem die gesamte Handlungsweise beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE NJW 1970, 1731; NJW 1983, 1600; NJW 1984, 1675, BGH JZ 1971, 190; OLG Celle NJW 1985, 2428; BayObLG NJW 1970, 1513).

    Demgemäss hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.1982 (NJW 1983/1600) die Übertragung der Grundsätze über das Verbot der Doppelbestrafung auf nicht anerkannte Wehrdienstverweigerer abgelehnt.

    Da Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt (vgl. BVerfGE NJW 1983, 1600), kommt hier zu Gunsten des Angeklagten auch kein Rückgriff auf Art. 4 Abs. 1 GG in Betracht; dies umso mehr, als ohnehin das Anerkennungsverfahren keine unzumutbare Hürde aufstellt und jedem zuzumuten ist.

  • OLG Braunschweig, 01.09.1997 - Ss 27/97
    Hinzu kommt, daß der Staat dem Verweigernden mit dem ersten Einberufungsbescheid und allen folgenden Bescheiden immer dieselbe Handlung abverlangt, nämlich die einmalige Leistung der Dienstzeit (BVerfG, a.a.O., 205; s. zu allem auch BVerfG NJW 1983, 1600 ; NJW 1984, 1675 f, dem Bundesverfassungsgericht folgend: BGH JZ 1971, 190).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die für den sog. Totalverweigerer zu fordernde Gewissensentscheidung aber ohne die Anerkennung des Täters als Kriegsdienstverweigerer nicht zum beherrschenden subjektiven Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied von mehreren äußeren Handlungen der Fahnenflucht oder Dienstflucht zu einer einheitlichen Handlung sein (BVerfGE 28, 264, 279 f; ,BVerfG NJW 1983, 1600 ).

    Die vorgenannten Grundsätze wendet das Bundesverfassungsgericht gleichermaßen an, wenn es um die mehrfache Verweigerung des Wehrdienstes und wenn es um die mehrfache Verweigerung des Zivildienstes geht (das ergibt sich u.a. daraus, daß in der Entscheidung vom 20.12.1982 -NJW 1983, 1600 -, die sich auf einen Kriegsdienstverweigerer bezieht, zur Frage der Feststellung der Gewissensentscheidung auf die Entscheidung vom 07.03.1968 - BVerfGE 23, 191 ff- verweist, die sich auf eine Zivildienstverweigerung bezieht).

  • BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86

    Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen

    Daß diese Auffassung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach dargelegt (BVerfG NJW 1981, 1433 und NJW 1983, 1600).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.12.1983 (NJW 1983, 1600) betont, daß die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.03.1968 nicht auf die Mehrfachbestrafung nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer bei Befehlsverweigerung in der Bundeswehr anwendbar seien; bei den Ersatzdienstverweigerern sei die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung festgestellt.

  • OLG Celle, 14.05.1985 - 1 Ss 14/85

    Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    In der in NJW 1983, 1600 [BVerfG 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82] abgedruckten Entscheidung sieht das Bundesverfassungsgericht den Unterschied zu seiner früheren Entscheidung aus dem Jahre 1968 darin, daß dort der Beschuldigte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, seine Gewissensentscheidung also festgestellt war.

    Davon abgesehen sind - anders als das Schöffengericht meint - die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 dargelegten Grundsätze zum Verbot der Doppelbestrafung auf eine Gehorsamsverweigerung nicht anwendbar (vgl. BVerfG NJW 1983, 1600 [BVerfG 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82] ; BGH JZ 1971, 190).

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